Unter dem Namen Kultopia besteht ein Verein von unbeschränkter Dauer im Sinne Art. 60 ff. mit Sitz in Friedlisberg b. Rudolfstetten.
Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung und Ermöglichung von Kulturanlässen.
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck fördern. Die Mitglieder bezahlen einen jährlichen Beitrag, der an der ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung festgesetzt wird und mindestens 5 sFr und höchstens 10 sFr. beträgt.
Mitglieder setzen sich zusammen aus:
| 1) | Aktivmitglieder |
| 2) | Passivmitglieder, bzw. Gönner |
Passivmitglieder haben kein Stimmrecht.
Mitglieder werden an der Generalversammlung durch eine zwei Drittel Mehrheit aufgenommen. Jedes Aktivmitglied hat eine Stimme.
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen; eine persönliche Haftbarkeit ist ausgeschlossen.
Die Organe des Vereins sind:
| 1) | Die Generalversammlung |
| 2) | Der Vorstand |
| 3) | Die Revisoren |
Die ordentliche Generalversammlung, die mindestens jährlich stattfindet, wird durch schriftliche oder mündliche Einladung des/r Präsidenten/in einberufen. Ausserordentliche Generalversammlungen können von einem Fünftel der Mitglieder verlangt werden.
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und zuständig für folgende Geschäfte:
| 1) | Abnahme der Jahresberichts und der Jahresrechnung |
| 2) | Entlastung des Vorstandes |
| 3) | Wahl des Vorstandes und der Revisoren für die Dauer zur nächsten ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung |
| 4) | Festsetzung der Jahresbeiträge |
| 5) | Änderung der Statuten |
| 6) | Beschlüsse über alle weiteren Geschäfte, welche ihr der Vorstand vorlegt |
| 7) | Beschlüsse über Anträge der Mitglieder, welche drei Wochen vor der Generalversammlung an der Vorstand eingereicht werden müssen |
| 8) | Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der ab-soluten Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern abgegenenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid |
| 9) | Bildung von ständigen Kommissionen |
| 10) | Auflösung des Vereins |
| 11) | Ausschluss von Mitgliedern |
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
Vorbehalten bleibt für die Auflösung des Vereins gemäss ZGB Art. 15 ff.
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die mindestens auf eine Amtsdauer bis zur jeweiligen nächsten Generalversammlung gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand konstituiert sich selber.
Er führt die Geschäfte des Vereins und beschliesst über alle Vereinsange-legenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.
Der Austritt erfolgt auf Ende des Kalenderjahres mit einer 6 monatigen Kündigungsfrist.
Der Vorstand kann ein Mitglied schriftlich ausschliessen, wenn dieses die Interessen des Vereins verletzt.
Das ausgeschlossenen Mitglied kann gegen die Ausschlussverfügung innert zwanzig Tagen seit dessen Empfang durch schriftliche Eingabe an den Vorstand den Rekurs and die Generalversammlung erklären.
Der Entscheid der Generalversammlung ist endgültig.
Anträge für Statutenänderungen oder Auflösung des Vereins, die nicht vom Vorstand ausgehen, sind diesen mit schriftlicher Begründung mindestens eine Woche vor der Generalversammlung einzureichen.
Die Auflösung des Vereins kann nur durch einen Generalversammlungsbeschluss herbeigeführt werden, den zwei Drittel aller stimmenden Mitglieder auf sich vereinigt.
Nach Auflösung des Vereins wird das restliche Vereinsvermögen einer wohltätigen Organisation überwiesen.
Die vorliegenden Statuten sind an der Gründerversammlung vom 12. Januar 2002 genehmigt worden und treten somit ab diesem Datum in Kraft.